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Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein hat den Namen " Eisenacher Aquarienverein e.V. " .
2. Er hat seinen Sitz in Eisenach
3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Eisenach eingetragen .
Danach lautet der Name " Eisenacher Aquarienverein e.V. " .
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
2.1. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes -
2.2. Der Verein ist bestrebt, seinen Mitgliedern wie auch Außenstehenden umfassende
Kenntnisse für eine sachgerechte Ausübung der Aquaristik sowie Verständnis für die
biologischen und ökologischen Zusammenhänge zu vermitteln.
Hierzu bedient sich der Verein aller geeigneten Mittel, wie Dia-
Tagungen und Fachreferate, Erfahrungsaustausch mit Gleichgesinnten, auswärtige
Begegnungen und Besichtigungen und dergleichen.
2.3. Die Vereinsaktivitäten sind darauf gerichtet, bei Anfängern sowie Fortgeschrittenen in der
Aquaristik Fehler bei der Ausübung der Liebhaberei ( insbesondere Schädigung oder gar
Verlust der in Obhut genommenen Tiere durch unsachgemäße Hälterungsbedingungen
oder falsche Fütterung ) zu vermeiden. Durch Nachzuchten dazu beitragen, die Entnahme
aus der Natur zu verringern, sowie das Wissen über die Lebensweise und Bedürfnisse der
Arten zu vervollkommnen und diese Kenntnisse an Interessierte weiterzugeben.
2.4. Alle Aktivitäten des Vereins erfolgen unter strikter Beachtung des Natur -
schutzrechts, insbesondere des Washingtoner Artenschutzübereinkommens zum Schutze
gefährdeter Tier -
Der Verein verfolgt damit die Förderung der Tier-
Tierschutzgesetz.
2.5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.6. Die Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2.7. Mittel, die dem Verein zufliessen, dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen
werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis des gesetzlichen Vertreter.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Personen, welche sich um die Förderung des Artenschutz und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung oder Tod des Mitglieds.
2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Er kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
3. Aus dem Verein ausgeschlossen werden kann:
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zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Vor dem Antrag des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äusserung zu geben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ein
ordentliches Mitglied.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind: a ) der Vorstand b ) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. der Vorstand besteht aus dem:
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2. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den Stellvertreter vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand
bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
5. Der Vorstand beschliesst in Sitzungen, welche von 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen
wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die ½ seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellv. Vorsitzenden.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:
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§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angaben der
Gründe beim Vorstand beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Angaben der Tagesordnungspunkte binnen
einer Frist von 2 Wochen von einem Vorstandsmitglied einzuberufen.
§ 9 Ablauf und Beschlussfassung der Versammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Abwesenheit
von seinem Stellvertreter geleitet.
Ist keiner der Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Schriftliche Abstimmungen gibt es nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis eine Niederschrift anzufertigen.
Diese ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer.
Diese haben die Kasse des Vereins, die Bücher und Belege einmal im Halbjahr zu
prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht zu erstatten.
§ 13 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an den Verband Deutscher Vereine für Aquarien -
3. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.
Satzung geändert am 05.04.2013
Der Vorstand
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